Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Bundesrepublik Deutschland

Reduzierung der Gerichtsgebühren bei Klagerücknahmen und übereinstimmenden Erledigungserklärungen

Der Präsident des Bundesverwaltungsgerichts sowie die Präsidentinnen und Präsidenten der Oberverwaltungsgerichte / Verwaltungsgerichtshöfe der Länder haben sich auf ihrer 55. Jahrestagung vom 7. bis 10. Oktober 2015 in Kassel für eine Änderung der kostenrechtlichen Regelungen bei Klage- und Rechtsmittelrücknahmen sowie übereinstimmenden Erledigungserklärungen im Verwaltungsprozess ausgesprochen. Sie haben damit das Grundanliegen einer Initiative des Bayerischen Staatsministeriums des Innern aus Januar 2015 aufgegriffen.

Die derzeitige Regelung, wonach auch bei frühzeitigen Klage- und Rechtsmittelrücknahmen sowie übereinstimmenden Erledigungserklärungen mit Einigung über die Kostentragung eine streitwertabhängige (ermäßigte) Verfahrensgebühr anfällt, hat sich in der verwaltungsgerichtlichen Praxis nicht bewährt und als wenig bürgerfreundlich erwiesen. Sie lässt zudem verwaltungsprozessuale Besonderheiten und wesentliche Grundsätze des Gebührenrechts außer Acht.

Die Präsidentinnen und Präsidenten sprechen sich für eine moderate Gesetzesänderung aus, die bei Klage- und Rechtsmittelrücknahmen sowie übereinstimmenden Erledigungserklärungen mit Einigung über die Kostentragung im Wesentlichen eine Abstufung von vollständiger Gerichtsgebührenfreiheit im frühen Verfahrensstadium über die Erhebung einer Festgebühr bei unstreitiger Erledigung nach einem gerichtlichen Hinweis bis zur Beibehaltung der geltenden Gebührenermäßigungen im Übrigen vorsieht. Ein Verfahren sollte durch Rücknahme des Rechtsbehelfs oder übereinstimmende Erledigungserklärungen gerichtskostenfrei beendet werden können. Um den Anreiz für eine Rücknahme oder unstreitige Erledigung nach einem gerichtlichen Hinweis zu erhöhen, sollte der hierfür erbrachte Aufwand durch Ermäßigung der Gerichtskosten auf eine Festgebühr (z. B. 60 Euro) abgegolten werden, wenn der Rechtsbehelf innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Hinweises zurückgenommen oder das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt wird.

Der Vorschlag beruht auf folgenden Überlegungen: Im Verwaltungsprozess führen die für Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen geltende einmonatige Klagefrist sowie die Rechtsmittelfristen nicht selten dazu, dass Rechtsbehelfe zunächst lediglich fristwahrend erhoben werden, um den Eintritt der Bestandskraft der behördlichen Entscheidung zu verhindern und Zeit etwa für eine vertiefte Prüfung der Erfolgsaussichten oder außergerichtliche Vergleichsverhandlungen zu gewinnen. Die Notwendigkeit einer fristwahrenden Klageerhebung besteht umso häufiger, seit zahlreiche Bundesländer in weiten Bereichen das Widerspruchsverfahren abgeschafft haben, das Raum für außergerichtliche Konfliktlösung ließ. Wird ein Gerichtsverfahren, etwa nach Abschluss weiterer Prüfungen oder Einigungsbemühungen, zeitnah durch Rechtsbehelfsrücknahme oder übereinstimmende Erledigungserklärungen beendet, erscheint bei einer klar vorgegebenen Kostenentscheidung eine – zudem streitwertabhängige – Gebührenerhebung dem Rechtsschutzsuchenden gegenüber unangemessen. In solchen Fällen haben sich die zur Entscheidung berufenen Richter in aller Regel noch nicht näher mit dem Streitstoff befasst und müssen dies auch nicht mehr tun. Auch im Übrigen ist dem Gericht regelmäßig noch kein nennenswerter tatsächlicher Verfahrensaufwand durch die Erhebung des Rechtsbehelfs entstanden. Es ist jedoch ein Grundprinzip des Gebührenrechts, dass Gebühren nicht völlig unabhängig von den tatsächlichen Kosten der gebührenpflichtigen Leistung festgesetzt werden dürfen.

Darüber hinaus hat sich in der Praxis gezeigt, dass die Erhebung von Gerichtsgebühren in vielen Fällen die Herbeiführung einer unstreitigen Verfahrensbeendigung erschwert. Verfahren, die streitig entschieden werden, dauern indes regelmäßig länger als unstreitig erledigte und erfordern einen erheblich größeren Arbeitsaufwand sowohl im richterlichen als auch im nichtrichterlichen Bereich. Für ein noch nicht nennenswert gefördertes Verfahren, das ohne Kostenlast leichter unstreitig beendet werden könnte, ist dieser Aufwand kaum zu rechtfertigen, wenn es den Beteiligten an sich nur noch darum geht, die Kosten nicht tragen zu müssen.

Das zur Verbesserung der geltenden Rechtslage vorgeschlagene Regelungsregime berücksichtigt nicht nur gebührenrechtliche Grundsätze, sondern trägt auch den Besonderheiten des Verwaltungsprozesses Rechnung. Das gerichtliche Vorgehen gegen Verwaltungsakte, die ohne gerichtliches Verfahren bestandskräftig würden, wäre für die Zeit unmittelbar nach Klageerhebung mit einem geringeren und deshalb besser vermittelbaren Kostenrisiko verbunden. Der Regelungsvorschlag berücksichtigt zugleich das nachvollziehbare Bestreben nach einem angemessenen Kostendeckungsgrad der Justiz, weil Gebühren in Abhängigkeit vom Aufwand pauschaliert erhoben würden. Daraus erwüchse ein die Verwaltungsgerichte zusätzlich entlastender echter Anreiz für frühzeitige unstreitige Verfahrensbeendigungen. Nicht zuletzt stellt die geforderte Differenzierung bei der Gebührenerhebung den verfassungsrechtlich gebotenen angemessenen Zugang zu den Gerichten sicher. Effektiver Rechtsschutz bedeutet nämlich auch, dass die Anrufung der Gerichte nicht mit einem Kostenrisiko verbunden ist, das die Durchführung eines gerichtlichen Verfahrens als wirtschaftlich nicht mehr sinnvoll erscheinen lässt.


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