Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Bundesrepublik Deutschland

Präsidentenkonferenz fordert Abschaffung ministerieller Einflussnahme auf die Besetzung der Wehrdienstsenate

LÜNEBURG. Die Präsidentin des Bundesverwaltungsgerichts hat auf der 49. Jahrestagung der Präsidentinnen und Präsidenten der Oberverwaltungsgerichte und Verwaltungsgerichtshöfe der Länder von der derzeit in den Medien geführten Debatte zu Sinn und Zweck des § 80 Abs. 2 Wehrdisziplinarordnung berichtet. Diese Vorschrift erlaubt es dem Bundesministerium der Justiz zu bestimmen, welcher gewählte Richter bzw. welche gewählte Richterin Mitglied eines der beiden Wehrdienstsenate des Bundesverwaltungsgerichts wird. Hier wird beispielsweise über Disziplinarverstöße von Soldaten, wie etwa eine Befehlsverweigerung, entschieden. Sein Bestimmungsrecht übt das Bundesministerium der Justiz auf der Grundlage einer Vereinbarung mit dem Bundesministerium der Verteidigung aus dem Jahre 1970 stets nur mit dessen Zustimmung aus.

Die Präsidentin des Bundesverwaltungsgerichts und die Präsidentinnen und Präsidenten der Oberverwaltungsgerichte und Verwaltungsgerichtshöfe der Länder weisen auf die Unvereinbarkeit einer solchen Praxis mit dem geltenden Verfassungsrecht hin. Es besteht die Gefahr, dass das Bundesministerium der Verteidigung über eine solche Personalentscheidung mittelbar Einfluss auf den Inhalt der Rechtsprechung der Wehrdienstsenate nimmt.

Die Präsidentinnen und Präsidenten plädieren deshalb für eine Abschaffung des § 80 Abs. 2 Wehrdisziplinarordnung. Das Recht der gewählten Präsidien der Verwaltungsgerichte, unabhängig und eigenständig zu bestimmen, welcher Richter in welchem Spruchkörper Recht spricht, gehört zu den der richterlichen Unabhängigkeit in besonderem Maß dienenden Rechten.

§ 80 Abs. 2 der Wehrdisziplinarordnung hat folgenden Wortlaut: "Bei den Wehrdienstsenaten können nur Richter mitwirken, die vom Bundesministerium der Justiz hierfür bestimmt sind. Die Bestimmung wird bei der Übertragung des Richteramtes beim Bundesverwaltungsgericht getroffen. Sie kann auf Vorschlag oder mit Zustimmung des Präsidiums des Bundesverwaltungsgerichts auch später ergehen oder aufgehoben werden. Durch Beschluss des Präsidiums können Richter anderer Senate auch zu zeitweiligen Mitgliedern eines Wehrdienstsenats bestellt werden, wenn dieser infolge Verhinderung seiner Mitglieder oder regelmäßigen Vertreter beschlussunfähig ist."


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© Die Präsidentin des Oberverwaltungsgerichts NRW,  2024