Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Bundesrepublik Deutschland

"Selbstverwaltung der Justiz"

Gemeinsamer Standpunkt der Präsidentin des Bundesverwaltungsgerichts sowie der Präsidentinnen und Präsidenten der Oberverwaltungsgerichte/Verwaltungsgerichtshöfe der Länder

Die Präsidentenkonferenz hat auf ihrer Jahrestagung am 8. Oktober 2009 in Lüneburg angesichts der aktuellen Reformdiskussion folgende Resolution beschlossen:

  1. Die Konferenz begrüßt Bestrebungen, die Selbstverwaltung der Justiz zu stärken.
  2. Alle Modelle und neuen Elemente der Selbstverwaltung sind daran zu messen, ob sie die Leistungsfähigkeit der Justiz im Interesse des rechtsuchenden Bürgers weiter erhöhen und die Unabhängigkeit der Rechtsprechung sichern
  3. Die Reformmodelle müssen dem deutschen verfassungsrechtlichen Erfordernis einer hinreichenden demokratischen Legitimation staatlichen Handelns genügen. Eine unbeschränkte Autonomie der Gerichte und eine Übernahme der dazu in anderen europäischen Demokratien entwickelten Selbstverwaltungsmodelle scheiden deshalb aus.
  4. Nach einer von ihr durchgeführten bundesweiten Analyse der gegenwärtig bestehenden Kompetenzverteilung in gerichtlichen Personal-, Haushalts- und Organisationsangelegenheiten befürwortet die Präsidentenkonferenz insbesondere folgende Ansatzpunkte für eine Stärkung der Selbstverwaltung der Justiz:
    • Die Mitwirkungsrechte der Richterschaft sollten ausgebaut werden. Im Verfahren über die Besetzung von richterlichen Beförderungsämtern ist ein Alleinentscheidungsrecht der Exekutive der Stellung und der Bedeutung der Dritten Gewalt nicht angemessen. Soweit nicht in einzelnen Ländern seit langem bewährte Gremien, Organe oder Ausschüsse unter angemessener Beteiligung der Richterschaft und der Gerichtsleitungen entscheiden, ist zumindest ein Vetorecht der richterlichen Mitwirkungsgremien einzuführen. Im Nichteinigungsfall sollte dann ein unabhängiges, auch mit Richterinnen und Richtern besetztes Gremium entscheiden.
    • Die Verantwortung für eine hinreichende Ausstattung der Gerichte mit den notwendigen personellen und sachlichen Ressourcen muss bei dem für die Gerichtsbarkeit zuständigen Ministerium verbleiben. Im Rahmen der Haushaltsberatungen sollten die Gerichtspräsidentinnen und -präsidenten aber das Recht erhalten, den Personal- und Finanzbedarf ihrer Gerichtsbarkeit gegenüber dem Parlament darzulegen.
    • Eine stärkere Eigenverantwortung bei der Mittelverwendung und der Organisation erhöht die Leistungsfähigkeit der Gerichte. Daher ist ihnen bei der Verwendung der zugewiesenen Haushaltsmittel - soweit dies noch nicht der Fall ist - ein größerer Spielraum einzuräumen. Erfahrungen zeigen, dass zentralistische Vorgaben eine effiziente Aufgabenwahrnehmung erschweren.

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