Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Bundesrepublik Deutschland

Zugang

Klageerhebung

Wer beim Verwaltungsgericht klagen will, benötigt keinen Rechtsanwalt. Jeder kann sich aber von einem Rechtsanwalt vertreten lassen. Beim Oberverwaltungsgericht, beim Verwaltungsgerichtshof und beim Bundesverwaltungsgericht ist das Pflicht.

Eine Klage kann schriftlich oder mündlich erhoben werden. Dazu genügt ein formloses Schreiben (Brief, Fax, Computerfax mit eingescannter Unterschrift). Nicht zulässig ist die Klageerhebung mittels E-Mail. In einigen Bundesländern ist aber die elektronische Klageerhebung möglich. Ob und wie Sie eine Klage elektronisch erheben können, entnehmen Sie bitte den jeweiligen Internetseiten der Gerichte.

Bei der Klagerhebung müssen angegeben werden: Der eigene Name und die Anschrift, die Behörde, deren Handeln oder Unterlassen mit der Klage angegriffen wird, der streitige Bescheid bzw. das streitige Schreiben der Behörde sowie das Klageziel. Wichtig bei der schriftlichen Klageerhebung ist, dass die Klage eigenhändig unterschrieben wird. Ihr sollten zudem der angegriffene Bescheid im Original oder in Kopie sowie sonstige Unterlagen beigefügt werden, die für die Entscheidung des Rechtsstreits von Bedeutung sein können.

Bürgerinnen und Bürger, die ihre Klage mündlich erheben wollen, etwa weil sie Hilfe bei der Formulierung ihrer Anträge in Anspruch nehmen wollen, können dazu die Rechtsantragsstelle im jeweiligen Verwaltungsgericht aufsuchen. Dort können sie ihr Begehren "zu Protokoll geben". Hierbei erhalten sie Unterstützung durch Justizbedienstete. Auf jeden Fall ist es sinnvoll, alle für die geltend gemachten Ansprüche wichtigen Unterlagen im Original oder in Kopie mitzubringen.

Die Möglichkeit, eine Klage mündlich zu erheben, besteht nur bei den Verwaltungsgerichten. In den seltenen Fällen, in denen eine Klage beim Oberverwaltungsgericht bzw. beim Verwaltungsgerichtshof zu erheben ist (z. B. wenn ein Bebauungsplan im Rahmen eines Normenkontrollverfahrens angegriffen wird), muss dies also schriftlich und unter Beachtung des sog. Vertretungszwangs (Vertretung durch einen Rechtsanwalt) geschehen.

Wichtig ist, dass – soweit gesetzlich vorgeschrieben – die Klagefrist (etwa bei Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen) eingehalten wird. Diese beträgt ein Monat nach Zustellung des Widerspruchsbescheids bzw. – soweit ein solcher nicht erforderlich ist – ab Bekanntgabe des Verwaltungsakts.

 

Klagearten

Für die Durchsetzung eines Klagebegehrens stehen unterschiedliche Klagearten zur Verfügung – je nachdem welches Klageziel verfolgt wird. Geht es um die Aufhebung eines belastenden Verwaltungsaktes, ist Anfechtungsklage zu erheben. Soll im Verfahren der Erlass eines Verwaltungsaktes erstritten werden, muss Verpflichtungsklage erhoben werden. Mit der Leistungsklage kann von einer Behörde die Vornahme einer bestimmten Handlung erzwungen werden. Die Unterlassungsklage dient der Verhinderung einer behördlichen Handlung. Die Klärung bestimmter Rechtsfragen kann über die Feststellungsklage erreicht werden.



© Die Präsidentin des Oberverwaltungsgerichts NRW,  2024